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WpHG-Bogen: Was das Anlegerprofil abfragen muss

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Vor einer Anlageberatung müssen Sie vom Kunden alle Angaben einholen, die Sie für eine geeignete Empfehlung brauchen: Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, und Anlageziele einschließlich der Risikotoleranz (§ 64 Abs. 3 WpHG). Seit dem 2. August 2022 gehören die Nachhaltigkeitspräferenzen dazu. Fehlen die Angaben, dürfen Sie nichts empfehlen.

Welche Angaben verlangt die Geeignetheitsprüfung?

Drei Bereiche, die § 64 Abs. 3 WpHG nennt und die Art. 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 konkretisieren. Sie holen jeweils so viel ein, wie Art und Umfang der Beratung und das empfohlene Produkt erfordern. Die Fragen in der Tabelle sind Beispiele.

Pflichtangaben im Anlegerprofil nach § 64 Abs. 3 WpHG und Art. 54, 55 DelVO 2017/565
BereichPflichtangabenTypische Frage
Kenntnisse und ErfahrungenVertraute Arten von Dienstleistungen, Geschäften und Finanzinstrumenten; Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum bisheriger Geschäfte; Bildungsstand und Beruf (Art. 55 Abs. 1)Welche Anlageklassen haben Sie in den letzten Jahren gekauft, wie oft und in welcher Höhe?
Finanzielle VerhältnisseHerkunft und Höhe des regelmäßigen Einkommens, Vermögenswerte einschließlich liquider Mittel, Anlagen und Immobilien, regelmäßige Verpflichtungen (Art. 54 Abs. 4)Wie hoch sind Ihre monatlichen Nettoeinnahmen und festen Ausgaben?
VerlusttragfähigkeitFähigkeit, Verluste zu tragen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG)Welchen Betrag könnten Sie verlieren, ohne Lebensstandard oder geplante Ausgaben zu gefährden?
AnlagezieleGeplante Haltedauer und Zweck der Anlage (Art. 54 Abs. 5)Wofür ist das Geld gedacht, und wann brauchen Sie es?
RisikotoleranzRisikopräferenz und Risikotoleranz (Art. 54 Abs. 5)Was würden Sie tun, wenn Ihr Depot in einem Jahr 20 % an Wert verliert?
NachhaltigkeitspräferenzenOb und in welchem Umfang Produkte nach Art. 2 Nr. 7 Buchst. a bis c einbezogen werden sollen (Art. 54 Abs. 5)Möchten Sie nachhaltige Anlagen einbeziehen? Wenn ja: welche Art und welcher Mindestanteil?

Die Angaben müssen zusammen ergeben, dass die Empfehlung den Anlagezielen entspricht, ihre Risiken finanziell tragbar sind und der Kunde sie mit seinen Kenntnissen versteht (Art. 54 Abs. 2).

Empfehlen Sie eine Umschichtung, brauchen Sie außerdem Angaben zu den bestehenden Anlagen des Kunden und eine Analyse von Kosten und Nutzen des Wechsels (§ 64 Abs. 3 Satz 6 WpHG). Erklären Sie dem Kunden zu Beginn, wozu Sie fragen: Die Prüfung soll es Ihnen ermöglichen, in seinem besten Interesse zu handeln (Art. 54 Abs. 1).

Wie fragen Sie Kenntnisse und Risikotoleranz richtig ab?

Mit konkreten, getrennten Fragen statt einer Selbsteinschätzung. Die BaFin nennt in der MaComp (BT 7.1) unter anderem:

  • Keine Produktliste zum Ankreuzen: „Welche dieser Produkte verstehen Sie?“ genügt nicht.
  • Eine Frage, ein Punkt: keine Sammelfragen zu Kenntnissen oder Risikotoleranz.
  • Konkrete Szenarien: Bei der Risikotoleranz sind Fragen mit Prozentangaben oder Euro-Beträgen erlaubt, etwa zur Reaktion auf einen Wertverlust.
  • Widersprüche klären: Passen Antworten nicht zusammen, klären Sie das mit dem Kunden (Art. 54 Abs. 7 Buchst. d).

Was gilt für die Nachhaltigkeitspräferenzen?

Seit dem 2. August 2022 müssen Sie sie erfragen (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253). Art. 2 Nr. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 kennt drei Arten: einen Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen nach der Taxonomie-Verordnung, einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen nach der Offenlegungsverordnung und die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

Fragen Sie zuerst, ob der Kunde überhaupt Präferenzen hat, dann welche Art und welchen Anteil. Die Präferenzen kommen erst nach Kenntnissen, Finanzen und übrigen Zielen ins Spiel: Aus den danach geeigneten Produkten wählen Sie die, die sie erfüllen. Passt keines, kann der Kunde seine Präferenzen für diese Beratung anpassen. Das gilt nicht für sein Profil insgesamt und gehört in die Geeignetheitserklärung (MaComp BT 7.1).

Wie aktuell müssen die Angaben sein?

So aktuell, dass sie nicht offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind; nur dann dürfen Sie sich auf sie verlassen (Art. 55 Abs. 3). Bei laufender Betreuung brauchen Sie ein Verfahren, das die Angaben aktuell hält (Art. 54 Abs. 7 UAbs. 2).

Die BaFin erwartet, dass Sie Kunden über Änderungen ihres Profils informieren und auffällige Änderungen kurz vor einer Empfehlung prüfen. Ein Profil soll nicht angepasst werden, nur damit ein bestimmtes Produkt passt (MaComp BT 7.1.5).

Worin unterscheidet sich die Angemessenheitsprüfung?

Sie gilt für andere Wertpapierdienstleistungen als Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung, etwa die Anlagevermittlung, und fragt nur Kenntnisse und Erfahrungen ab (§ 63 Abs. 10 WpHG). Ist ein Produkt nicht angemessen oder fehlen die Angaben, weisen Sie den Kunden darauf hin; das Geschäft bleibt möglich. In der Anlageberatung dagegen dürfen Sie ohne vollständige Angaben oder bei fehlender Eignung nichts empfehlen.

Wie hängen WpHG-Bogen und Geeignetheitserklärung zusammen?

Der Bogen ist die Grundlage der Erklärung. Die BaFin verlangt, dass die Erklärung alle Kundenangaben aufgreift, die Sie für die Prüfung gebraucht haben. Was in die Erklärung gehört, steht im Ratgeber Geeignetheitserklärung.

In deindepotcheck erfassen Sie den Bogen in sechs Abschnitten: Persönliches, Kenntnisse und Erfahrungen, Finanzen, Anlageziele und Risiko, Nachhaltigkeit, Unterlagen und Unterschrift. Abschließen lässt er sich erst, wenn keine Pflichtangabe mehr fehlt; danach ist er unveränderlich. Ändern sich die Verhältnisse, legt „Angaben aktualisieren“ eine neue Fassung an, vorbelegt mit der letzten. Jede neue Erklärung übernimmt die jüngste abgeschlossene Fassung (Geeignetheitserklärung für Berater).

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; welche Fragen Ihr Bogen stellt, entscheiden Ihr Haftungsdach oder Ihre Compliance.

Häufige Fragen

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Anlageberatung. Anlagematrix ist vertraglich gebundener Vermittler der Central Asset Management AG (§ 3 Abs. 2 WpIG) und berät unabhängig auf Honorarbasis (§ 93 WpHG).