Geeignetheitserklärung: Pflichtinhalt, Form und Muster
Stand:
Die Geeignetheitserklärung ist das Dokument, in dem Sie einem Privatkunden nach einer Anlageberatung begründen, warum Ihre Empfehlung zu ihm passt. § 64 Abs. 4 WpHG verlangt sie auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss. Sie nennt die erbrachte Beratung und erläutert, wie die Empfehlung auf Präferenzen, Anlageziele und sonstige Merkmale des Kunden abgestimmt wurde; eine bloße Feststellung „geeignet“ reicht der BaFin nicht.
Wer muss eine Geeignetheitserklärung erstellen, und wann?
Jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen Privatkunden in der Anlageberatung berät, nach § 64 Abs. 4 WpHG. Für gebundene Vermittler gilt das über ihr Haftungsdach, denn ihre Tätigkeit wird dem haftenden Institut zugerechnet (§ 3 Abs. 2 WpIG). Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO enthält § 18 FinVermV dieselbe Pflicht.
Der Kunde muss die Erklärung vor Vertragsschluss erhalten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Geschäft über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, das die vorherige Übermittlung nicht erlaubt: Der Kunde muss zustimmen, und Sie müssen ihm angeboten haben, die Ausführung zu verschieben. Die BaFin verlangt die Erklärung dann spätestens nach fünf Werktagen. Dieselbe Frist gilt, wenn auf die Beratung kein Geschäft folgt, etwa bei einer Halteempfehlung (MaComp BT 7.2.2).
Was muss in der Geeignetheitserklärung stehen?
Ein Überblick über die Beratung und eine Begründung, inwiefern die Empfehlung für diesen Kunden geeignet ist. Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nennt die Merkmale, auf die Sie eingehen müssen:
- Anlagedauer: die geplante Haltedauer des Kunden.
- Kenntnisse und Erfahrungen: mit der empfohlenen Art von Finanzinstrument.
- Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit: welches Risiko der Kunde eingehen will und welchen Verlust er finanziell tragen kann.
- Nachhaltigkeitspräferenzen: seit dem 2. August 2022 Pflichtbestandteil (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253).
Dazu kommen zwei Hinweise: ob der Kunde die empfohlenen Produkte regelmäßig überprüfen lassen sollte (Art. 54 Abs. 12 UAbs. 2) und, bei einer Umschichtung, ob ihre Vorteile die Kosten überwiegen (§ 64 Abs. 4 Satz 5 WpHG). Hat der Kunde seine Nachhaltigkeitspräferenzen für diese Beratung angepasst, gehören die Anpassung und Ihre Begründung ebenfalls in die Erklärung.
Bei einer Verkaufsempfehlung genügt es, die Merkmale zu begründen, die zum Verkauf geführt haben, etwa eine gestiegene Risikoklasse des Produkts gegenüber der Risikobereitschaft des Kunden (MaComp BT 7.2.1).
Die BaFin sieht Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung als deckungsgleich: Jede Kundenangabe, die Sie für die Prüfung brauchen, taucht in der Begründung wieder auf (BaFin-FAQ zu §§ 63 ff. WpHG). Welche Angaben das sind, steht im Ratgeber WpHG-Bogen und Anlegerprofil.
In welcher Form, und wie lange aufbewahren?
Auf einem dauerhaften Datenträger: auf Papier, als PDF per E-Mail oder im elektronischen Postfach des Kunden. Haben Sie einen Bevollmächtigten beraten, erhält er die Erklärung.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bewahren die Erklärung fünf Jahre ab Erstellung auf; die BaFin kann die Frist um zwei Jahre verlängern (§ 9 Abs. 4 WpDVerOV). Jede spätere Änderung und der Zustand davor müssen erkennbar bleiben (§ 9 Abs. 2 WpDVerOV). Finanzanlagenvermittler bewahren den Nachweis der Erklärung und ihrer Aushändigung zehn Jahre auf, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres (§ 23 FinVermV mit § 22 Abs. 2 Nr. 6).
Welche Fehler finden Prüfer am häufigsten?
Fehlende Begründungen. Die jährliche Prüfung nach § 89 WpHG bzw. § 24 FinVermV umfasst die Geeignetheitserklärungen. Die BaFin führt in der MaComp (BT 7.2.1) Formulierungen auf, die nicht ausreichen. Daraus ergeben sich die typischen Schwachstellen:
- Floskeln statt Abgleich: „Passt zur Risikomentalität“ ohne Risikoklasse des Produkts und Risikobereitschaft des Kunden.
- Fehlende Merkmale: Die Verlusttragfähigkeit wird behauptet, aber nicht mit Rücklagen oder Einkommen belegt.
- Kenntnisse „im Gespräch vermittelt“: ohne zu sagen, wie und womit.
- Widerspruch zum Bogen: Die Erklärung nennt andere Ziele oder Horizonte als die erhobenen Kundenangaben.
- Lücken bei Halten, Verkauf und Umschichtung: keine Erklärung, keine Kosten-Nutzen-Aussage.
- Zu spät: Die Erklärung kommt erst nach der Order.
Wie kann eine Geeignetheitserklärung gegliedert sein?
Eine bewährte Reihenfolge folgt den Merkmalen aus Art. 54 Abs. 12. Die Gliederung ist ein Gerüst, keine Vorlage mit Rechtsgarantie:
- Kopf: Kunde, Berater, Beratungstag, Gesprächsart, Haftungsdach.
- Anlass der Beratung: Anliegen des Kunden und Umfang der Beratung.
- Kundenprofil: Verweis auf den WpHG-Bogen mit Datum der Fassung, Kernangaben in Kurzform.
- Empfehlung je Finanzinstrument: Kauf, Verkauf oder Halten, mit ISIN und Betrag.
- Begründung je Merkmal: Anlagedauer, Risikobereitschaft, Verlusttragfähigkeit, Kenntnisse und Erfahrungen, Anlagezweck, Nachhaltigkeit.
- Umschichtung: Kosten und Nutzen, falls zutreffend.
- Hinweise: regelmäßige Überprüfung, Übergabeweg, Datum.
Ein Beispiel aus der MaComp für eine ausreichende Begründung: „Ihre gewünschte Anlagedauer von über 5 Jahren steht im Einklang mit dem empfohlenen Anlagehorizont des Produktes von über 5 Jahren.“ Der Satz stellt zwei konkrete Werte gegenüber. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; die verbindliche Vorlage gibt Ihr Haftungsdach oder Ihre Compliance vor.
Wie unterstützt die Plattform die Dokumentation?
In deindepotcheck entsteht die Geeignetheitserklärung aus dem abgeschlossenen WpHG-Bogen des Kunden. Für jede empfohlene Anlage gleicht der Assistent Anlageziel, Horizont, Risikoklasse, Tragbarkeit und Kenntnisse je Anlageklasse mit dem Bogen ab; fehlt eine Angabe, meldet er „unbekannt“, statt zu raten. Positionen lassen sich aus einer Depotanalyse übernehmen. Die Begründung formulieren Sie selbst. Abschließen lässt sich die Erklärung nur mit einem abgeschlossenen Bogen desselben Kunden oder dem Vermerk, dass der Bogen auf Papier vorliegt. Unterschriften erfolgen am Bildschirm, die Übergabe per E-Mail mit PDF oder als protokollierte Übergabe. Mehr dazu unter Geeignetheitserklärung für Berater.
Häufige Fragen
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Anlageberatung. Anlagematrix ist vertraglich gebundener Vermittler der Central Asset Management AG (§ 3 Abs. 2 WpIG) und berät unabhängig auf Honorarbasis (§ 93 WpHG).