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Ex-ante-Kosteninformation: Pflichten für Berater

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Vor einem Geschäft müssen Sie dem Kunden alle Kosten und Nebenkosten mitteilen: die Kosten Ihrer Dienstleistung, die Kosten des Finanzinstruments und Zahlungen Dritter (§ 63 Abs. 7 WpHG). Die Summe steht als Euro-Betrag und als Prozentsatz, dazu kommt eine Darstellung, wie die Kosten die Rendite mindern (Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565).

Wann ist die Ex-ante-Kosteninformation fällig?

Rechtzeitig vor dem Geschäft (§ 63 Abs. 7 WpHG). Die Pflicht entsteht, wenn Sie dem Kunden ein Finanzinstrument empfehlen oder anbieten oder ihm ein Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen (Art. 50 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565). Der Kunde soll die Kosten kennen, bevor er entscheidet. Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gilt dasselbe über § 13 FinVermV, der Art. 50 entsprechend anwendet.

Eine standardisierte Darstellung ist erlaubt. Das Ziel gibt § 63 Abs. 7 WpHG vor: Die Kosten stehen zusammengefasst, sodass der Kunde die Gesamtkosten und ihre kumulative Wirkung auf die Rendite versteht. Eine lange Liste einzelner Gebühren ohne Summe erfüllt das nicht.

Welche Kosten gehören hinein?

Alle Kosten der Dienstleistung und des Produkts. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 ordnet sie in zwei Tabellen:

  • Dienstleistungskosten: einmalige Kosten, laufende Kosten wie Beratungshonorar oder Depotgebühr, Kosten der Geschäfte wie Ordergebühren und Aufschläge, Kosten von Nebendienstleistungen und Nebenkosten.
  • Produktkosten: einmalige Kosten, laufende Kosten wie die Verwaltungsvergütung des Fonds, Transaktionskosten im Produkt und Nebenkosten wie Erfolgsgebühren.
  • Zahlungen Dritter: Zuwendungen, die Sie im Zusammenhang mit der Dienstleistung erhalten, weisen Sie gesondert aus (Art. 50 Abs. 2).

Fallen Kosten in Fremdwährung an, nennen Sie Währung, Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten (Art. 50 Abs. 3). Empfehlen Sie Dienstleistungen eines anderen Unternehmens, etwa einer Depotbank, rechnen Sie deren Kosten mit ein (Art. 50 Abs. 7).

Wie stellen Sie Kosten in Euro und Prozent dar?

Als Summe, einmal als Geldbetrag und einmal als Prozentsatz der Anlage (Art. 50 Abs. 2). Auf Verlangen schlüsseln Sie die Summe nach einzelnen Posten auf (§ 63 Abs. 7 WpHG). Die Tabelle zeigt ein Beispiel für 100.000 € in einem Aktienfonds. Alle Werte sind frei gewählte Beispielwerte, keine Marktdaten.

Beispiel einer Ex-ante-Kosteninformation für 100.000 € (Beispielwerte)
Kostenposten (Beispiel)ProzentEuro
Dienstleistung, einmalig: Ordergebühr0,25 %250 €
Dienstleistung, laufend: Servicevergütung0,50 %500 €
Produkt, laufend: laufende Kosten des Fonds1,20 %1.200 €
Produkt: Transaktionskosten im Fonds0,10 %100 €
Summe im ersten Jahr2,05 %2.050 €
davon Zuwendung an den Berater (in den Produktkosten enthalten)0,40 %400 €
Summe ab dem zweiten Jahr, je Jahr1,80 %1.800 €

Dazu gehört eine Darstellung, wie die Kosten die Rendite mindern, mit Kostenspitzen und einer eigenen Beschreibung (Art. 50 Abs. 10). Im Beispiel: Hält der Kunde fünf Jahre, kostet die Anlage 250 € einmalig und 5 × 1.800 € laufend, zusammen 9.250 €. Das mindert die Rendite im Durchschnitt um 1,85 Prozentpunkte pro Jahr; im ersten Jahr um 2,05 Prozentpunkte. Vereinfachend bleibt der Anlagebetrag gleich; Wertänderungen, Steuern und Verkaufskosten sind nicht berücksichtigt.

Woher kommen die Produktkosten?

Vor allem aus dem Basisinformationsblatt nach der PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und aus den Daten des Produktherstellers. Fehlen dort Posten, holen Sie sie beim Hersteller ein (Art. 50 Abs. 4). Für den Austausch nutzt die Branche das European MiFID Template (EMT) von FinDatEx: Es standardisiert Zielmarkt- und Kostendaten zwischen Herstellern und Vertrieb, ist aber nicht vorgeschrieben.

Die Euro-Beispiele im Basisinformationsblatt beruhen auf Annahmen des Herstellers zu Betrag und Haltedauer. Rechnen Sie die Prozentwerte auf den Betrag Ihres Kunden um, statt die Euro-Werte zu übernehmen.

Die Kosten Ihrer eigenen Dienstleistung stammen aus Ihrer Vergütungsvereinbarung oder Ihrem Preisverzeichnis. Für die Ex-ante-Rechnung nehmen Sie die tatsächlich angefallenen Kosten als Näherungswert; sind sie nicht bekannt, schätzen Sie nachvollziehbar (Art. 50 Abs. 8).

Woran scheitern Kosteninformationen in der Praxis?

Meist an Lücken in der Summe. Prüfen Sie vor dem Versand diese Punkte:

  • Nur Prozent: Die Gesamtkosten fehlen als Euro-Betrag für die konkrete Anlage.
  • Zuwendungen nicht gesondert: Bestandsprovisionen stecken in den Produktkosten, sind aber nicht eigens ausgewiesen.
  • Produktkosten unvollständig: Transaktionskosten im Fonds oder Erfolgsgebühren fehlen, weil nur die laufenden Kosten übernommen wurden.
  • Keine Renditeauswirkung: Die Summe steht da, aber nicht, wie sie die Rendite über die Haltedauer mindert.
  • Zu spät: Die Information kommt mit der Abrechnung statt vor der Entscheidung.

Wie passt die Ex-ante- zur Ex-post-Kosteninformation?

Die Ex-ante-Information zeigt erwartete Kosten vor dem Geschäft, die Ex-post-Information einmal im Jahr die tatsächlich angefallenen Kosten, individuell für den Kunden (Art. 50 Abs. 9). Beide verwenden dieselben Kategorien. Ihre Ex-ante-Annahmen prüfen Sie an den Ex-post-Werten und passen sie bei Bedarf an (Art. 50 Abs. 8). Wie Kunden die jährliche Aufstellung lesen, steht im Ratgeber Ex-post-Kosteninformation.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; Aufbau und Berechnungsweg Ihrer Kosteninformation legen Ihr Haftungsdach oder Ihre Compliance fest.

Häufige Fragen

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Anlageberatung. Anlagematrix ist vertraglich gebundener Vermittler der Central Asset Management AG (§ 3 Abs. 2 WpIG) und berät unabhängig auf Honorarbasis (§ 93 WpHG).